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Urheberrecht | Schweiz | Nutzungsrecht | Recht am eigenen Bild | Bildrechte | Musikrechte | Filmrechte | Drehgenehmigung | Video

Urheberrecht in der Schweiz – Nutzungsrecht & Co. bei Film & Video

Um rechtlich sicher mit Film und Video zu arbeiten, müssen Produzenten sowohl das Urheberrecht in der Schweiz als auch das Nutzungsrecht genau kennen. Nutzungsrecht bezeichnet das Recht am eigenen Bild. Es ist eines von vielen Rechten, die in der Film- und Video-Produktion relevant sind. Deshalb geben wir Ihnen hier einen praxiserprobten Einblick in die Rechtslandschaft.

Sowohl die Produzenten des Videos oder Films als auch die Personen, die dazu etwas beisteuern, wie Musik oder das eigene Bild, müssen rechtlich geschützt sein. Welche Rechte man als Produzent hat, sein Werk zu schützen und welche Rechte man sich für einen Videodreh einholen muss, bevor man Aufnahmen verwenden darf, haben wir im Folgenden zusammengefasst. 

Urheberrecht

Jeder, der etwas selbst produziert – sei es ein Text, eine Melodie, ein Bild oder ein Video – hat Anspruch auf das Urheberrecht. 

Dieses Recht greift sofort nach Erstellung des Werkes und muss nicht beantragt werden. Auch Hinweise wie “Copyright” oder “Alle Rechte vorbehalten” sind aus juristischer Sicht nicht nötig.

Gesetzlich geregelt wird das Urheberrecht in der Schweiz durch das Urheberrechtsgesetz (URG) geregelt. Es legt fest, welche künstlerischen Werke in welchem Masse geschützt werden. 

Auch Filmproduktionen wie Imagefilme, Werbespots oder Kinofilm zählen als „geistige Schöpfung mit individuellem Charakter“ und sind somit urheberrechtlich geschützt. Die Verwendung dieser ist nur mit dem expliziten Einverständnis des Urhebers möglich.

Der Urheber selbst kann sein Werk anbieten, veräussern oder auf andere Weise der Öffentlichkeit zugänglich machen. Er oder sie ist es auch, der darüber bestimmt, wer sein Werk anderweitig verwenden darf oder es sogar verändern darf. 

Das Urheberrecht für Filme, Videos, Geschriebenes und mehr besteht bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Doch wer gilt als Urheber? Denn selten stammt ein Film aus nur einer Hand. Selbst bei Testimonials sind meist mehr als eine Person beteiligt. 

Die Antwort mag überraschen: Bei Videos und Filmen gilt der Regisseur als Urheber. 

Die darin mitwirkenden Künstler haben einen Vergütungsanspruch, wenn sie ihre Nutzungsrechte abtreten, dazu aber später mehr. Dies gilt vor allem für Künstler und Künstlerinnen, deren Wohnsitz in der Schweiz ist.

Jeder Urheber hat das Recht, seine eigenen Produktionen zu präsentieren und zu vervielfältigen. Personen oder Organisationen, welche diese Materialien wie Erklärvideos oder andere Produktionen nutzen möchte, müssen sich dazu die Erlaubnis des Urhebers holen und diesen auch als seine Quelle angeben. Der Urheber hat das alleinige Recht, zu bestimmen, ob, wie und wann sein Video oder Film verwendet wird und kann es auch verweigern oder gegen eine Gebühr erlauben.

Wichtig für die Praxis: Kunden von youstream, die ein Video produzieren lassen, erhalten automatisch das Recht, dieses in ihrem Sinne und zur Vermarktung oder Präsentation Ihres Unternehmens zu verwenden. Selbstverständlich muss aber auch hier die Quelle beziehungsweise der Produzent des Videos genannt werden.

Welche Schutzrechte gibt es? Urheberrecht in der Schweiz, Nutzungsrecht, Musikrecht

 

Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht betrifft viele Faktoren wie beispielsweise das Aufführen, Vervielfältigen oder Verändern urheberrechtlichen Materials. Vor allem bei Filmproduktionen ist es wichtig, zu wissen, wer die Rechte des Films oder des Videos innehat. Dies ist in der Regel der Regisseur. 

Wichtig für die Praxis: Achten Sie darauf, dass Sie die Nutzungsrechte auch vom Regisseur des jeweiligen Films erhalten haben. Neben den Filmaufnahmen sind auch die Tonspuren extra gesetzlich geregelt. Eine ausführliche Erklärung dazu finden Sie im nächsten Abschnitt.

Vor allem wir als Produzenten müssen darauf achten, dass wir für fremde Inhalte, die wir in unseren Videos verwenden, die Nutzungsrechte erworben haben. Dies ist besonders im Hinblick auf verwendete Musik wichtig, sofern sie nicht extra für das Video oder den Film komponiert wurde.

Jede Verwendung muss dem Urheber vergütet werden. Auch darf das Material nur zum vereinbarten Zweck verwendet werden. Für den ausschliesslich privaten Gebrauch muss dem Urheber allerdings keine Vergütung entrichtet werden. Sie können die Werke also problemlos im engsten Familien- oder Freundeskreis vorführen.

Allgemein gilt, dass Werke wie Videos und Filme bei der SUISA angemeldet werden müssen, wenn sie eigens komponierte Musik enthalten. Insbesondere im Falle von Werbespots ist dies hilfreich. Die von der SUISA vergebene Nummer dient den Sendeanstalten, bei denen ihr Spot ausgestrahlt werden soll, als Registrierungsnummer.

 

Musikrechte

Auch die in Videos und Filmen verwendete Musik fällt unter das Urheberrecht. Sie hat allerdings ihre eigenen Regelungen. Nicht jede Musik darf einfach immer und überall verwendet werden. 

Wollen Sie Musik in einem Video oder Film verwenden, haben Sie mehrere Möglichkeiten. Die Komponisten der Melodien sind rechtlich abgesichert. Viele Komponisten lassen ihre Werke bei der SUISA registrieren. Somit sind sie durch die Organisation geschützt, welche alle wichtigen Angelegenheiten diesbezüglich regelt.

Möchten Sie also zum Beispiel ein registriertes musikalisches Werk für Ihre Filmproduktion verwenden, müssen Sie für die Nutzung zahlen. 

Neben schon registrierter Musik kann auch eigens für die Produktion Musik komponiert werden. Die Rechte dieser Musik bleiben allerdings wieder beim Produzenten und können vom Auftraggeber nur für den vereinbarten Zweck verwendet werden. Je nach Vertrag darf der Komponist die Musik nur für das Unternehmen freigeben oder diese auch an andere Unternehmen verkaufen.

Die kostengünstigste Variante ist die lizenzfreie Musik. Lizenzfreie oder auch Production Music ist Musik, die gratis verwendet werden darf. Bei ihr müssen keine Lizenzgebühren gezahlt werden. Musiker können sich dadurch ausprobieren und bekannter werden. 

Besonders vorteilhaft für Produzenten: Lizenzfreie Musik ist vorproduziert und somit genau dann verfügbar, wenn Sie sie brauchen. Diese kann in verschiedenen Werbevideos, Produktvideos oder anderem verwendet werden, ohne dass man zusätzliche Abgaben zahlen muss.

Foto Musikproduzenten

 

Recht am eigenen Bild

Im Allgemeinen gilt, dass niemand ohne sein Einverständnis um seiner Person willen fotografiert, gefilmt oder gemalt werden darf. Das Recht am eigenen Bild wird als Persönlichkeitsrecht verstanden und ist im Zivilgesetzbuch festgehalten. 

Da man aber nicht von jeder Person, die sich zufällig auf einem Bild befindet – vor allem nicht bei Menschenmengen – eine Einverständniserklärung fordern kann, ist dies zusätzlich geregelt. 

Diese Regelungen sind wie folgt:

  • Ist die Person Teil einer Menge und steht eigentlich ein anderes Objekt im Vordergrund, wie zum Beispiel ein Gebäude, so ist dies keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes.
  • Nur wenn die Person sichtlich im Mittelpunkt des Bildes steht, muss von dieser eine Einverständniserklärung eingeholt werden. 

Diese Erklärung sollte auf den konkreten Fall bezogen sein und den genauen Zweck der Veröffentlichung beinhalten. Für alle anderen Zwecke ist die Erklärung demnach nichtig. Eine solche Erklärung kennt man vor allem von Fotoshootings, wird aber auch für Videodrehs und anderes verwendet.

Ein wichtiger Aspekt des Rechts am eigenen Bild – vor allem für die Fotografie oder den Videodreh – ist die Panoramafreiheit. Dies bedeutet, dass Bilder und Videos von bekannten Objekten, Bauwerken und Ähnlichem ohne jegliche Genehmigung aufgenommen werden können. 

Doch Achtung: Die Panoramafreiheit gilt allerdings nur für den Aussenbereich. Aufnahmen vom Innenraum von Gebäuden, wie es zum Beispiel auch häufig bei Ausstellungen der Fall ist, benötigen im Voraus eine Genehmigung.

Werden also in einem Eventvideo Personen gefilmt, muss hier genau darauf geachtet werden, inwieweit das Recht am eigenen Bild in Kraft tritt. Wird eine Aufnahme einer Menschenmenge getätigt, so tritt das Recht nicht in Kraft. Stehen einzelne Personen im Vordergrund, wie zum Beispiel bei einer Rede, dann muss eine Einverständniserklärung eingeholt werden. Am einfachsten ist es, diese Erklärungen schon vor dem Event einzuholen.

 

Drehgenehmigung auf privatem und öffentlichem Gelände

Soll im öffentlichen oder im privaten Raum gedreht werden, müssen meist Drehgenehmigungen eingeholt werden. Für Drehgenehmigungen gelten von Gemeinde zu Gemeinde andere Regelungen. Auf dem öffentlichen Gelände sollte man sich zur Sicherheit von der jeweiligen Stadt eine Genehmigung für seinen Videodreh einholen. Die Regelungen hierfür unterscheiden sich sehr stark.

In Zürich sind beispielsweise Film- und Fotoaufnahmen im öffentlichen Gelände zu Werbezwecken ohne Genehmigung erlaubt, solange sie nicht insgesamt länger als eine Stunde dauern und keine weiteren Personen behindern. Um das sicherstellen zu können, sollten Sie nur kleines Kameraequipment mit sich führen, z. B. eine Kamera und ein tragbares Stativ.

Dauern die Aufnahmen mehr als eine Stunde, muss eine Genehmigung von der Stadtpolizei eingeholt werden. Zudem gibt es Jahresbewilligungen, die es Fernsehanstalten, Schulen und anderen Einrichtungen ermöglichen, nicht immer wieder neue Drehgenehmigungen einholen zu müssen. Diese Jahresbewilligung muss bei Dreharbeiten immer mitgeführt werden.

Im privaten Raum sollte immer eine Genehmigung eingeholt werden, sofern es nicht das eigene Grundstück ist und keine Nachbargrundstücke davon betroffen sind, beispielsweise durch Scheinwerfer. Hierzu muss die Drehgenehmigung vom Eigentümer eingeholt werden. Dieser kann entweder eine Privatperson oder aber auch eine Verwaltung sein. 

Bei dieser Genehmigung wird auch darauf geachtet, dass die Natur beim Dreh nicht zu Schaden kommt oder geschützte Arten mit den Dreharbeiten in Berührung kommen.

Nötige Genehmigungen für Urheberrecht in der Schweiz

Filmrechte der Schweiz

Nutzungsrechte, das Recht am eigenen Bild oder auch Musikrechte schützen beide Seiten einer Videoproduktion. Alle diese Punkte sind Bestandteil des Urheberrechts, das in der Schweiz die Rechte für beide Seiten einer Produktion und die Verwendung dieser regelt. Jeder muss sich an das Urheberrecht halten und nötige Genehmigungen einholen. 

Verstösse werden geahndet und können mit einer Geldstrafe von bis zu 1'080'000 CHF oder sogar mit einer maximal fünfjährigen Freiheitsstrafe verfolgt werden. So stand für den Gründer der Datenplattform RapidShare eine Strafe von einer halben Millionen Euro im Raum.

Wenn Sie Fragen oder andere Anliegen zum Thema Filmrechte haben oder eine Filmproduktion in der Schweiz für ein eigenes Projekt suchen, sind wir von youstream gerne für Sie da. Senden Sie uns gleich eine Anfrage oder rufen Sie uns an.

Alle gegebenen Hinweise erhalten Sie ohne Gewähr. Wenden Sie sich in allen Fällen zusätzlich an einen Rechtsberater, der Ihnen zu allen Themen rechtliche Unterstützung leisten kann.

Adrian Sandmeier
Gründer & Geschäftsführer
Adrian ist Videoproduzent und Experte für Video-Marketing.
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      Adrian Sandmeier
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      Wir von youstream sind für unsere Kunden in der Schweiz direkt vor Ort. Egal, ob du deinen Sitz in Zürich, Bern, Basel oder Luzern hast – in uns findest du einen regionalen Ansprechpartner. Schnell sind wir für Gespräche, Filmaufnahmen oder weitere Anliegen bei dir und betreuen dich persönlich.

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      Adrian Sandmeier
      Gründer youstream
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